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   BVerwG, 28.07.2008 - 8 B 31.08   

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BVerwG, 28.07.2008 - 8 B 31.08 (https://dejure.org/2008,23096)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2008 - 8 B 31.08 (https://dejure.org/2008,23096)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - 8 B 31.08 (https://dejure.org/2008,23096)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2008 - 8 B 31.08
    Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    Vor diesem Hintergrund hätte eine Aufklärungsrüge nur Erfolg haben können, wenn die Beschwerde auf diese Aspekte substantiiert eingegangen wäre und mit Blick darauf dargelegt hätte, welche dieser Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts in einer Weise ermittlungsbedürftig gewesen sind, dass sie sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine weitere Aufklärung bzw. Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist (vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris).
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris).
  • BVerwG, 12.01.2009 - 5 B 48.08

    Aufzeigen eines Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3

    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 BVerwG 6 C 52.65 BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 BVerwG 9 B 1.07 juris und vom 28. Juli 2008 BVerwG 8 B 31.08 juris).
  • BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 102.08

    Generalrevision i.R.e. Darlegung der Grundsatzbedeutung und Bezug auf die

    Zudem sind die Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris) auch nicht ansatzweise erfüllt.
  • BVerwG, 25.02.2011 - 8 B 83.10

    Überschießende Enteignung als unlautere Machenschaft; Aufbaumaßnahme nach dem

    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39).
  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31.08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substantiiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.
  • VGH Bayern, 31.08.2017 - 8 ZB 16.1357

    Anträge auf Zulassung einer Berufung - Widmung

    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31.08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.
  • VGH Bayern, 30.08.2017 - 8 ZB 15.1586

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

    Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31.08 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 17.09.2020 - 3 ZB 19.937

    Anerkennung einer Epicondylitis lateralis humeri als Berufskrankheit - verneint

    Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31.08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substantiiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.
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